Dies hätte nicht sein müssen!

Courage kann man nicht kaufen:

Der Fall des Bloggers Klaus Schreiner!

  • € 30.300 Klage für freie Meinungsäußerung aufgrund Buchcoverabbildung eines Romans im
    Blog
  • € 14.000,- Strafe für Berichterstattung über die Klage
  • Haftandrohung bis ein Jahr für weitere Berichterstattung und Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
    bei Nichtzahlung der € 14.000,- Strafe, die rechtsgültig ohne Einspruchsmöglichkeit ist,
    obwohl Verfahrenshilfe die Einspruchsfristen außer Kraft setzt!
Aus Schaden wird man klug. Nächstes Mal nimm auch er DEURU als Impressum!

Aus Schaden wird man klug. Nächstes Mal nimm auch er DEURU als Impressum!

Zur Person
Klaus Schreiner
Geburtsjahr 1969, wohnhaft in Innsbruck, ledig, Weltverbesserer, Konsumverweigerer und Geringverdiener
Beruflicher Werdegang
Gelernter Kaufmann, langjährig als Industriekaufmann in der Privatwirtschaft tätig, seit 2006 selbstständiger
Kleinstunternehmer (Finanzbuchhaltung und Lohnverrechnung)
Persönliche Leidenschaften
Fach- und Sachbücher über Wirtschaft, Globalisierungskritik, u. v. m., überparteilich politisch aktiv, u. a.
durch Massen-E-Mail-Aussendungen an Medien und Politiker, Betreiber des Blogs www.aktivist4you.at .
Zur Ausgangslage
Anklägerin: Die Steiermärkische Bank und Sparkasse AG, Graz.
Streitgegenstand:
Veröffentlichung des Buchcovers des Romans „Bankster Club“ von Harvey Friedman am Blog. Der Roman behandelt literarisch verpackt u. a das Thema “Hypo Alpe Adria” sowie andere Machenschaften
einheimischer Bankinstitute. Er wurde noch vor Erscheinungstermin allerdings äußerst fragwürdig
„verboten“. Aus Versäumnis eines Einspruches gegen die Klage aufgrund Abwesenheit des Autors an seiner Postzustelladresse wurde ein gerichtliches Anerkennungs- und Versäumnisurteil vom April 2014, mit dem Verbot von Bankster Club erwirkt.

Für Unterstützer:
Das Spendenkonto steht. Empfänger: Andrea Drescher, IBAN: DE19 4306 0967 4093 1766 00, BIC
GENODEM1GLS bei der GLS Bank. Klaus kontrolliert das Konto. Bitte angeben: “Spende Klaus” und
“Mail-Adresse”
Zum Ablauf des Falles

Wer es chronologisch lesen möchte bitte von hinten anfangen – als kleiner Service für alle, die nur der
aktuelle Update interessiert.
25.02.2016
15.11.2015
30.10.2015
20.10.2015
Geplanter Termin für die 2. Tagsatzung vor dem LG Innsbruck.
Aufruf und Versand einer Aufklärungs-Challenge an Interessierte/Engagierte/Helfende
Aufruf und Versand einer Medien-Challenge zum „einjährigen Falljubiläum“.
(nur eine Rückmeldung seitens des ORF, dass man sich bei Interesse melden werde)
Abbruch der Vergleichsverhandlungen durch die Steiermärkische aufgrund Unvereinbarkeit
über einen Punkt. Wenn ohne Verschulden des Beklagten die € 14.000,- Strafe in eine
Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden sollte, wollte die Bank die bereits verglichen
Juni bis Okt.Prozesskosten wieder aufleben lassen. Das hätte die Lage im Fall einer Gefängnisstrafe weiter verschlechtert.
Intensive Verhandlungen betreffend eines einvernehmlichen Vergleichs.
27.05.2015 Erstellung und Einbringung des vorbereitenden Schriftsatzes an das Landgericht Innsbruck in dem u.a. auch dem Aspekt der „intellektuellen Verbreitung“ widersprochen wird. Zitat: „Die beklagte Partei stellt aber nochmals ausdrücklich fest, dass sie sich von den in der Klage formulierten Punkte laut Klagebegehren klar distanziert, diese „intellektuell“ nicht unterstützt, sich inhaltlich ebenfalls mit diesen nicht identifiziert und auch nicht zu eigen macht. Die beklagte Partei hat – wie bereits unzählige Male angeführt – diese Tatsachen auch nicht wiedergegeben sondern lediglich das gegenständliche Buchcover am privaten Blog abgebildet.“
UND: u. a. eine eidesstaatliche Erklärung mit brisanten Inhalt eines pensionierten Grazer
Rechtsanwalts Dr. M. über die Steiermärkische Bank, weiters eine Sachverhaltsdarstellung
an die Staatsanwaltschaft über Vorgänge rund um einen Fall € 3 Millionenfall der Buch-Co-
Autorin Tamara Winkler mit der Steiermärkischen sowie Aussagen eines geschädigten Grazer
Professors der den Vorstand belastet. Anmerkung: Diese Sachverhaltsdarstellung sowie diese
Aussagen betreffend 14 der 17 Klagepunkte meiner Buchabbildungsklage. Daraufhin wollte
sich die Bank dann wieder schleunigst vergleichen.

26.05.2015 Eingang der Unterlagen von Harvey Friedman bei Klaus Schreiner, mit diesen Unterlagen
sollten wesentliche Aspekte der Ursprungsklage belegt werden können.
21.05.2015 Vergleichsverhandlungen werden durch Steiermärkische abgebrochen.
13.05.2015 Unterstützungszusagen von zwei Chef-Redaktionen, dass, falls ein Urteil erfolgt, darüber
auch berichtet wird.
13.05.2015 Vergleichsangebot von Klaus Schreiner an die Bank
05.05.2015 Protokoll der Verhandlung wurde hinterlegt
Klaus Schreiner steht offensichtlich vor der Wahl
- die Behauptungen aus Bankster Club selbst beweisen zu müssen und das ganze gerichtlich
durchzufechten
- einen Vergleich einzugehen
23.04.2015 Erste öffentliche Tagsatzung im LG Innsbruck in der es primär darum ging, die Möglichkeiten zu einem Vergleich auszuloten. Die Bank war durch einen lokalen Anwalt vertreten, der nur schriftlichen Anweisungen folgte. Den Beteiligten wurde daher eine Frist für eine
außergerichtliche Vergleichsverhandlung gesetzt, das Verfahren auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.
14.04.2015 Das Spendenkonto steht. Empfänger: Andrea Drescher, IBAN: DE19 4306 0967 4093 1766
00, BIC GENODEM1GLS bei der GLS Bank. Klaus kontrolliert das Konto. Bitte angeben:
“Spende Klaus” und “Mail-Adresse”
24.03.2015 Beschluss LG-Ibk gegen den Beschluss vom 04.02.15 (Verfahrenshilfe):
dem Rekurs wird nicht stattgegeben. Die € 13.500 Strafe (für Berichterstattung über die
Buchverbots-Klage) ist mit 24.12.14 in Rechtskraft erwachsen. Und: Die betreibende Partei
hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls
unzulässig.
18.03.2015 LG-Ibk, Rekurs gegen Beschluss vom 17.10.14 (Buchbewerbungsverbot) wird keine Folge
gegeben.
17.03.2015 Vorbereitender Schriftsatz des RA-Stmk. Bank und Spk. AG für 1. Tagssatzung
12.03.2015 Rekursbeantwortung (Verfahrenshilfe) des RA-Stmk. Bank und Spk. AG € 1.651,56
05.03.2015 Im Internetradio www.Okitalk.com findet ein zweistündiges Interview mit Klaus Schreiner
über die Romanbuchbewerbungsklage statt.
03.03.2015 Beschluss BG-Ibk Einsprüche über Höhe der Strafe, Rechtmäßigkeit, Einspruchs-
Terminaussetzung wegen beantragte Verfahrenshilfe werden pauschal abgewiesen. Der
Grund: „im Exekutionsverfahren findet eine Wiedereinsetzung nicht statt.“
27.02.2015 Umfangreicher „Einspruch“ durch Beklagten beim BG-Ibk wegen € 13.500,- Strafe und
Verfahrenshilfe …
24.02.2015 Beschluss BG-Ibk: Einspruch Verfahrenshilfe wird abgwiesen aufgrund: … das gesamte
Verfahren betreffend der Verfahrenshilfe ist von der Anwaltspflicht befreit … und daher keine
Verfahrenshilfe notwendig. (Also der Beklagte kann sich auch ohne Anwalt verteidigen!)
24.02.2015 Landesgericht Ibk – Ladung zur mündlichen Verhandlung am 23.04.15, 13:30 Uhr
20.02.2015 Einspruch durch den Verfahrenshelfer gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe beim BG
Ibk. Weiterer Verfahrenhilfeantrag gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe beantragt.
18.02.2015 Antwort des Richters

  • Für ein persönliches Gespräch steht er aus Gründen der Unparteilichkeit nicht zur
    Verfügung.
  • Der Termin wird angesetzt werden, sobald die Entscheidung des Oberlandesgerichtes
    über den Rekurs gegen die Einstweilige Verfügung vorliegt.
  • Bei Verfahren vor dem Landesgericht besteht von Gesetzes wegen Anwaltszwang,
    persönlich eingebrachten Stellungnahmen und Unterlagen sind gesetzlich nicht
    zugelassen.

Es “zählen” nur Schriftsätze und Urkunden, die vom Verfahrenshelfer vorgelegt
werden.
17.02.2015 Schreiben an zuständigen Richter am LG-Ibk vom Hauptverfahren wegen PATT-Situation
bzw. Unmöglichkeit mich verteidigen zu können, da der Verfahrenshilfeantrag gerichtlich
versagt wurde und Klaus Schreiner nicht über die nötigen Mittel verfügt.
16.02.2015 Beschluss LG Ibk – Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der
Klagsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit €uro 827,69 bestimmten
Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu ersetzen. (Hier gilt keine Unschuldsvermutung
und alle die ein Wiedereinsetzungsverfahren beantragen müssen für dieses zahlen!)
13.02.2015 Eingang Beschluss BG-Ibk Verfahrenshilfe aufgrund bereits zugestellter Beschlüsse die längst
rechtskräftig sind und nicht mehr mit Erfolgsaussicht bekämpfbar wird abgewiesen. (Anm:
Obwohl eine Verfahrenshilfe beantragt wurde die die Einspruchsfristen außer Kraft setzt!)
06.02.2015 Beschluss BG-Ibk Antrag der beklagten Partei auf Aufschiebung der Ausführung des
angefochtenen Beschlusses vom 17.10.2014 bzw. auf Zuerkennung einer aufschiebender
Wirkung hinsichtlich des Rekurses vom 12.01.15 wird abgewiesen.
04.02.2015 Rekursbeantwortung des Rechtsanwalts der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG mit unter anderem dieser schriftlichen Äußerung … dass im Roman Bankster Club enthaltenen
Tatsachen kreditschädigend und ehrenbeleidigend iSd § 1330 ABGB sind, wovon der
Beklagte auch Kenntnis hatte.
04.02.2015 Beschluss LG-Ibk zum Einspruch zum Verfahren
1. a. Wiedereinsetzung Hauptverfahren in alten Stand genehmigt;
1 b. Wiedereinsetzung für Einspruch gegen Unterlassungsurteil abgelehnt
2. Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines Versäumungsurteils wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag des Beklagten auf Aufhebung einer allenfalls erfolgten Bestätigung der
Vollstreckbarkeit wird abgewiesen.
04.02.2015 Beschluss BG-Ibk – Der Antrag der verpflichtenden Partei auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe (des zweiten Verfahrens, Exekution der Strafe) vom 12.01.15 verbessert am
03.02.15 wird abgewiesen. (Wegen angeblicher Aussichtslosigkeit)
Der Verfahrenshelfer geht davon aus, dass dieser Beschluss mit Rekurs anfechtbar ist.
Allerdings ist ohne Anwalt und Finanzen kein Einspruch möglich!
28.01.2015 Äußerungen des Banken-Rechtsanwaltes zum Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in alten Stand an LG-Ibk ergangen.
27.01.2015 Versand einer Presse-Information an die österreichischen Medien.
23.01.2015 Gründung einer neuen Facebookseite als Informationsquelle für die Medien - Tiroler
FREIHEITSKAMPF 2.0 Bankster Club Romanbuchbewerbungsverbot
20.01.2015 Der Richter des LG Ibk hat den Antrag auf Entzug der Verfahrenshilfe abgewiesen
19.01.2015 Zahlungsauftrag-Mandatsbescheid Exekutionssache Strafe € 13.500,– Steiermärkische Bank und Sparkassen AG gg. Schreiner Klaus aufgrund € 30.300,– Buchbewerbungsklage. Bei
Nichtzahlung Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe!
18.01.2015 Youtube-Veröffentlichung eines Interviews von www.Zeitsinn.at mit Klaus Schreiner
https://www.youtube.com/watch?v=1iWp9YOhrVs
15.01.2015 Provinnsbruck „traut“ sich, über den Fall zu berichten. Mal sehen, ob bzw. wann die Anwälte
dort anklopfen http://provinnsbruck.at/allgemein/innsbruck-buchbewerbung-kostet-existenz/
13.01.2015 Seitens des Verfahrenshelfers werden zwei umfangreichen Einsprüche gegen den Entzug der Verfahrenshilfe sowie gegen den ursprünglich (am 30.10) eingelangten Beschluss des LG Ibk
erhoben.
11.01.2015 In Graz berichtet die Selbsthilfegruppe Mobbing über den Fall – ganz öffentlich.
http://www.selbsthilfegruppe-mobbing-graz.at/2015/01/11/verbotenes-buch-in-%C3%B6/
16.12.2014 Antrag auf Entzug der Verfahrenshilfe durch den Rechtsvertreter der Bank ging nach
Weihnachten am 30.12.14 bei Klaus Schreiner ein
02.12.2014 Innerhalb eines guten Monats waren 6 Beugehaftanträge, 6 Strafanträge und 6
Anwaltshonorare eingegangen.
02.12.2014 Eingang einer Strafe über € 13.500,– seitens des Bezirksgerichts Innsbruck (BG-Ibk)
aufgrund Widersetzens des gerichtlichen Beschlusses. Weiters eine Haftandrohung bei
Wiederholung bis zu einem Jahr! Es wurde Klaus Schreiner damit untersagt, auf seinem
Blog über seine gerichtliche Auseinandersetzung zu berichten. Das BG-Ibk erließ diese Strafe
offensichtlich ohne große Prüfung der Rechtmäßigkeit! Der Richter vom Landesgericht
Innsbruck (LG-Ibk) wusste bis 08.01.15 nichts von den Strafen durch das BG-Ibk. Somit
summierten sich die Kosten inkl. Anwalts- und Gerichtskosten auf über 20.000 €uro – für
einen geringverdienenden gemeinwohlorientierten Blogger existenzvernichtend.
30.11.2014 Ein kurzer, sachlicher Artikel erschien in www.mein-bezirk.at/innsbruck in dem über den Fall
Klaus Schreiner berichtet wurde. Dieser wurde – offensichtlich nach Kontaktaufnahme durch
die Rechtsanwälte der Bank – kurze Zeit später wieder vom Netz genommen.
28.11.2014 Ing. Bernhard Lassy, Präsident des Vereins Saubere Hände recherchierte den Fall, schrieb die Bank an und veröffentlichte seine Ergebnisse auf der Webseite des Vereins
http://www.saubere-haende.org/typo3/index.php?id=1522. Er überprüfte den Einspruch des
Autors Harvey Friedman vom 14.08.14, den er nachvollziehen konnte und informierte
schriftlich das BG-Graz, LG Ibk, BG Ibk sowie weitere staatliche Justizstellen über seine
fachkundige rechtliche Ansicht.
19.11.2014 Pressekonferenz – Sparkassen-Special mit dem Kreditopferverein in Linz
18.11.2014 Nachträglicher postalischer Eingang der Klage durch Zusendung seitens des LG-Ibk.
Weiterhin: Eingang eines Exekutionsantrages, ein abzugebendes Vermögensverzeichnis,
sowie eines Verfahrenshilfeantrages
05.11.2014 Anforderung der Klage beim LG-Ibk durch Klaus Schreiner sowie Einsprüche ohne
Rechtsvertreter auf Beschluss die keine Rechtsgültigkeit aufgrund Anwaltszwangs, da der
Streitwert über € 4.000,- liegt, haben! Es wurde dem Richter auch mitgeteilt, dass alle
Buchcover vom Blog genommen wurden!
30.10.2014 Eingang des eingeschriebenen Beschlusses (vor Erhalt einer Klage!!!) des Gerichtes in
Innsbruck, der – da kein Einspruch erfolgt sei – davon ausging, dass Schreiner mit den
Forderungen des Anwaltes übereinstimme und die Buchbewerbung in Form des Covers des
Buches vom Blog nehmen werde, da ansonsten Strafe drohe. Streitwert der Klage €
30.300,–. Ein Streitwert, der in keinem Verhältnis zum Fall steht, da die Bank bis zu diesem
Zeitpunkt keinen Schaden erlitten hat, sondern auf existenzielle Bedrohung und damit
Einschüchterung des Beklagten abzielt. Es geht nicht um das Video sondern um das
Buchcover des Romans.
30.10.2014 Bis zu diesem Zeitpunkt war keine Klage bei Schreiner eingegangen, es gab keine postalische Verständigung über ein Einschreiben, also auch keine Möglichkeit Einspruch zu erheben.
Klaus Schreiner hat also zwei Verständigungsbenachrichtigungen für Einschreiben
offensichtlich nicht erhalten. Ein Schreiben des Anwaltes vom 21.07.14 und die Klage der
Steiermärkischen Sparkasse durch das Landesgericht Innsbruck vom 06.10.14. Den Juristen
der Sparkasse und des Gerichts musste dies aber bekannt sein, da ja der Erhalt der Dokumente
nicht bestätigt wurde.
26.07.2014 Das Video wurde erneut im Blog eingebunden, da neben der einfachen Behauptung seitens
der Anwälte keine nachvollziehbaren, rechtlichen Dokumente vorlagen. Die Behauptung
durch Anwälte stellt noch keine Rechtsgrundlage dar, auf die ein Blogbetreiber reagieren
muss.
21.07.2014 Erneute Anforderung des Urteils, das den YouTube-Beitrag bzw. das Buch verbietet, durch
Klaus Schreiner an die Anwaltskanzlei, worauf ebenfalls nicht reagiert wurde!
17.07.2014 2. Brief an die Kanzlei mit Übersendung Textprotokoll der angeblich inkriminierten Äußerung
die eine Meinungsäußerung darstellt.
03.07.2014 Eingang des Schreibens vom Anwalt mit der Aufforderung, nun das Buchcover über das Buch „Bankster Club“ vom Blog zu nehmen und nicht zu bewerben – mit einem Hinweis auf ein
Gerichtsurteil, aber ohne Übersendung desselben.
01.07.2014 1. Brief von Klaus Schreiner an die Kanzlei u. a. mit der Aufforderung das erwähnte
Gerichtsurteil zu übersenden, da eine Schädigung der Bank im Video nicht erkennbar war.
01.07.2014 Das Video wurde entfernt, nur ein Link zu dem YouTube-Redebeitrag gesetzt.
30.06.2014 Urlaubsunterbrechung aufgrund des Anwaltsschreibens, um kurzfristig reagieren zu können.
26.06.2014 Eingang eines eingeschriebenen Briefs des Anwalts der Steiermärkischen Bank u. Sparkasse AG im Büro von Klaus Schreiner mit der Aufforderung das eingebettete Video zu löschen, da es angeblich die Persönlichkeitsrechte der Sparkasse beeinträchtigt. Da Klaus Schreiner zu
diesem Zeitpunkt auf Urlaub und nicht erreichbar war, konnten erste Terminvorgaben seitens
des Anwaltes nicht eingehalten werden. Allerdings wurde dieses angeblich inkriminierte
Video bis heute von keinem Gericht verboten!
02.06.2014 Bei der Friedensmahnwache in Wien entstand ein YouTube-Video mit einem Interview mit
dem Autor, das auf www.aktivist4you.at veröffentlicht wurde.
Aktueller Status
Es sieht so aus, dass Klaus Schreiner, da er sich für die freie Meinungsäußerung einsetzt, in Kürze in einem Zivilprozess wegen nicht vorhandener Geldmittel und der freien Presse- u. Meinungsäußerung inhaftiert werden wird.
Fakt ist, dass es unzählige Webseiten gibt, die ungestraft über den Fall bzw. das Buch berichten – darunter

…. aber da gibt es noch zahlreiche Seiten mehr ….
um nur zehn Informationsquellen (u. a. AMAZON!) exemplarisch aufzuführen. Auch Buchhändler die das
Buch bewerben und verkaufen! Das legt den Verdacht nahe, dass an Klaus Schreiner offensichtlich
willkürlich stellvertretend ein Exempel statuiert wird – das bei allen anderen für die notwendige Angst
sorgen soll.
Folgende Fragen stellen sich:

  • Warum wird nur Klaus Schreiner verklagt und nicht alle anderen auch?
  • Wieso sind die Abbildung des Buchcovers bzw. die Verlinkung eines öffentlich zugänglichen
    Youtube-Videos, das meines Wissens nicht verboten wurde, ausreichend, um derart
    existenzbedrohend hohe Klagewerte zu begründen?
  • Wie kann die Berichterstattungen am eigenen Blog mit seinen offenen Briefen an die Klägerin und
    an das Landesgericht Innsbruck als Buchbewerbung gegenüber dem BG-Ibk ausgelegt werden?
  • Wie begründet sich eine hohe Strafe (€ 13.500,-!!) bei der Berichterstattung über den eigenen Fall?
  • Wurde seitens der Gerichte überhaupt eine inhaltliche Prüfung in Bezug auf die Berichterstattung
    vorgenommen?
  • Wieso wird Klaus Schreiner bei Wiederholung der Berichterstattung über seine eigene Situation mit
    bis einjährigen gerichtlich Haftstrafen bedroht?
  • Gelten Presse- und Meinungsfreiheit nicht mehr für jeden?

Oh je, lieber Charlie.
PS.: Eigentlich wurde Klaus Schreiner letztes Jahr zwischen dem Weltspartag und Weihnachten der kurze Prozess gemacht und ihm seine Existenz vernichtet. 14.000,- Strafe sowie 3.700,- Anwaltskosten ohne Verfahrenshelfer für die Berichterstattung über seine beklagenswerte Strafe! Absurdistan lässt grüßen.


Um das einmal ganz klar darzustellen.

Es ist immer sehr gefährlich als Blogger, besonders dann wenn man die Wahrheit aufdecken will, mit der eigenen Adresse aufzutreten.

Gerade in Deutschland und wie man sehen kann Österreich und die Schweiz wird mit der Impressumspflicht den Rechtsverdrehern und wie man sieht auch Bankstern ein Mittel in die Hand gegeben welches Blogger fürchten müssen.

Aus diesem Grund gibt es DEURU.

Die Einfachste Umgehung Rechtlichen Unfugs!

Den als rechtlichen Unfug kann man diese Impressumspflicht absolut bezeichnen.

Doch alles hat seine Hintertürchen!

Niemand schreibt vor, dass ein Impressum in Deutschland, Österreich oder der Schweiz sein muss.

Als wandern sie mit dem Impressum aus, dorthin wo sie niemand erreichen kann.

Gerade in Südamerika gibt es noch sehr viel Platz für Blogger aus ganz Europa.

Was ist da die kleine jährliche Gebühr von im Moment gerade mal 60,-€, gegen die Strafe welche Klaus Schreiner nun bezahlen soll und wahrscheinlich muss?

Hätte Klaus Schreiner schon vorher von der Existenz von DEURU gewusst so hätte er sicherlich sein Impressum von DEURU bezogen. 

 

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4 Replies to “Dies hätte nicht sein müssen!”

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