Impressumspflicht auf Facebook

Landgericht entscheidet für Vielfachabmahner!

Die Facebook-Seite einer Firma braucht ein Impressum. Fehlt es, dürfen Wettbewerber abmahnen, urteilt das Landgericht Regensburg. Das Gericht stört nicht, dass 180 Abmahnungen in einer Woche verschickt wurden.

Die Regenstaufer Firma Revolutive Systems ist gerade mal gut eineinhalb Jahre alt und hat in dieser Zeit schon viel erreicht: Die IT-Firma hat einmal ihren Namen geändert, jede Menge Abmahnungen verschickt und vor dem Landgericht Regensburg in einer Abmahnsache gewonnen. Die Nachricht über dieses Urteil ist derzeit die einzige News auf der Firmenseite.

Die IT-Firma hat eine Unterlassungsklage gegen einen von ihr abgemahnten IT-Dienstleister gewonnen. Die beklagte Firma hatte auf ihrer Facebook-Fanseite kein Impressum, Revolutive Systems sah das als wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Die Argumentation: Die Firma ohne Facebook-Impressum macht auch IT-Schulungen, ist daher ein Wettbewerber - und damit abmahnbar, wenn sie nicht die Informationspflicht im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern erfüllt.

Das Landgericht Regensburg hat den Abmahnern Recht gegeben. 265,70 Euro Abmahngebühren stehen den Klägern zu.

Das Gericht sieht die Abmahnungen der Firma nicht als Rechtsmissbrauch. Die Begründung dürfte noch in einigen ähnlich gelagerten Fällen zitiert werden: Das Gericht arbeitet im Urteil Schritt für Schritt die Kriterien für missbräuchliche Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht ab und sieht nur eins von sieben erfüllt.

Software sucht Abmahnziele

Eine wichtige Frage in dem Verfahren war diese: Steht bei der kleinen IT-Firma aus Regenstauf die Abnahmtätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit? Das sehen die Richter nicht so. Ein Zeuge, der früher IT-Leiter bei der Firma war, sagt, man habe “Schnittstellen programmiert und Schulungen durchgeführt”. Die fehlenden Impressumsangaben auf den Seiten von Wettbewerbern habe zudem eine spezielle Software entdeckt.

Dieses Suchprogramm hat die Firma den beiden Geschäftsführern zufolge für eine Rechtsschutzversicherung entwickelt, das habe nicht lange gedauert. “Das Durchsuchen von Facebook auf fehlerhafte Internetseiten” habe samt Kontrolle der Meldungen nur einen Tag gedauert - so gibt das Urteil die Zeugenaussage wieder.

“Abmahntätigkeit ist systemimmanent”

Das Gericht sieht die kleine IT-Firma aus Regenstauf zwar als Vielfachabmahner, schließlich habe das Unternehmen über 180 Abmahnungen binnen einer Woche verschickt. Aber das allein rechtfertige nicht die Schlussfolgerung, dass es sich um Missbrauch handele. Schließlich würden Behörden solche Wettbewerbsverstöße nicht verfolgen. Die “Abmahntätigkeit der Wettbewerber ist daher systemimmanent”, heißt es in dem Urteil. Weil keine Behörde guckt, müssen sich Firmen eben selbst helfen.

Die abgemahnte Facebook-Seite hat das Gericht beim Termin allerdings nicht gesehen. Im Urteil heißt es dazu lapidar: “Ein im Termin versuchter Augenschein auf der Facebook-Seite konnte mangels Zugriff auf diese Seite von dem amtlichen PC aus nicht durchgeführt werden.”

Aktenzeichen 1 HK O 1884/12

Und was schließen wir daraus?

Mit einem Impressums von DEURU wäre das nicht passiert! :D

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